OGH 7Ob545/92 (RS0045065)

OGH7Ob545/9225.6.1992

Rechtssatz

§ 595 ZPO ermöglicht nur die Bekämpfung des Schiedsspruchs selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.

Normen

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

7 Ob 545/92OGH25.06.1992

Veröff: SZ 65/95

2 Ob 136/05xOGH14.06.2005

Auch; Beisatz: Jegliche Vor-oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes, auch eine Entscheidung über den Grund des Anspruches ist nicht anfechtbar (ausdrückliche Bezugnahme auf 7 Ob 545/92). (T1)

7 Ob 252/05tOGH08.03.2006

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichtes durch „Teilschiedsspruch" über die Rückzahlung eines an Stelle des Gegners erlegten Kostenvorschusses. (T2)

7 Ob 236/05iOGH26.04.2006

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920625_OGH0002_0070OB00545_9200000_005