OGH 1Ob589/91 (RS0021807)

OGH1Ob589/9124.6.1992

Rechtssatz

Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106).

Normen

ABGB §1165 F

1 Ob 589/91OGH24.06.1992
3 Ob 48/04mOGH26.05.2004

Auch; Beisatz: Als Subunternehmer wird derjenige bezeichnet, der die vom Besteller des Werks dem Unternehmer übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Unternehmer selbst vertraglich übernimmt und in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen ausführt. Auch ein Generalunternehmer schließt (meist) Werkverträge mit Nach-oder Subunternehmern, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt. (T1)

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Beis wie T1

2 Ob 129/15gOGH28.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Charakteristisch für den Generalunternehmervertrag ist, dass der Generalunternehmer die versprochenen Werke nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern abschließt. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19920624_OGH0002_0010OB00589_9100000_001

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