OGH 9ObA105/92 (RS0060000)

OGH9ObA105/9217.6.1992

Rechtssatz

Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. (§ 48 ASGG).

Normen

GmbHG §35 Abs1

9 ObA 105/92OGH17.06.1992

Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408

9 ObA 302/92OGH27.01.1993

Beisatz: Oder welche für sie erkennbar gewesen wären. (T1)

9 ObA 101/99iOGH01.09.1999

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 149/08iOGH04.08.2009

Beisatz: Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung. (T2)

6 Ob 22/13yOGH28.08.2013

Auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T3)

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T4); Veröff: SZ 2013/75

9 ObA 58/15tOGH18.03.2016
8 ObA 58/18iOGH24.10.2018
11 Os 46/20dOGH01.07.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00105_9200000_002