OGH 9ObA110/92 (RS0051261)

OGH9ObA110/9217.6.1992

Rechtssatz

Diese Gesetzesbestimmung zieht den Kreis der leitenden Angestellten im Vergleich zum AKG und ArbVG weiter. Auch bezüglich eines von der Geltung des AZG ausgenommenen leitenden Angestellten kann mit KollV oder Einzelarbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Vergütung von Überstunden begründet werden.

Normen

AZG §1 Abs2 Z8

9 ObA 110/92OGH17.06.1992

Veröff: SZ 65/93 = ZAS 1993,131 (Windisch - Graetz) = DRdA 1993,38 (Mosler) = WBl 1992,366

9 ObA 268/92OGH16.12.1992

Auch

9 ObA 367/93OGH23.02.1994

Vgl auch; Veröff: DRdA 1993,463 (Grillberger)

8 ObA 272/94OGH27.10.1994

Auch; nur: Auch bezüglich eines von der Geltung des AZG ausgenommenen leitenden Angestellten kann mit KollV oder Einzelarbietsvertrag eine Verpflichtung zur Vergütung von Überstunden begründet werden. (T1) Beisatz: Hier: Nach den §§ 4 und 5 des KollV für die Angestellten des Gewerbes. (T2)

8 ObA 238/95OGH20.04.1995

Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 26/96OGH27.03.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs besteht Anspruch auf Vergütung jener Überstunden, die durch den das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit von 38 1/2 Stunden zuzüglich Mehrarbeit von eineinhalb Stunden übersteigenden Teil des Bezuges nicht gedeckt sind. (T4)

4 Ob 204/97xOGH09.09.1997

Auch; nur: Diese Gesetzesbestimmung zieht den Kreis der leitenden Angestellten im Vergleich zum AKG und ArbVG weiter. (T5); Beisatz: Es gibt demnach keine einheitliche Definition des leitenden Angestellten; über welche Befugnisse jemand verfügen muß, um als leitender Angestellter gelten zu können, ist jeweils durch Auslegung zu bestimmen. (T6)

9 ObA 110/03xOGH08.10.2003

nur T1

8 ObA 4/12iOGH20.01.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00110_9200000_005