OGH 5Ob108/92 (RS0013720)

OGH5Ob108/9216.6.1992

Rechtssatz

Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem § 26 Abs 1 Z 3 WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre dann - im außerstreitigen Verfahren - als Vorfrage zu prüfen; steht dann der begehrten Benützungsregelung das Hindernis einer bindenden Vereinbarung, also der Einwand der mangelnden Verfügbarkeit des Objektes entgegen, so ist der Sachantrag ab- ( und nicht zurück- ) zuweisen.

Normen

ABGB §835 D
WEG §26 Abs1 Z3
MRG §37 Abs3 Z12

5 Ob 108/92OGH16.06.1992

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB00108_9200000_002

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