OGH 4Ob26/92 (RS0066744)

OGH4Ob26/9216.6.1992

Rechtssatz

Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. Auch als Bestandteil einer registrierten Wort-Bild-Marke (hier: "Bau Profi" und "Ihr Bau Profi") kann eine beschreibende Wortangabe - als nicht registriertes Warenzeichen - nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 3 UWG Kennzeichnungskraft erlangen.

Normen

MSchG §4 Abs1 Z2
UWG §9 C1

4 Ob 26/92OGH16.06.1992

Veröff: ÖBl 1992,221

4 Ob 26/93OGH06.04.1993

nur: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T1)

4 Ob 74/93OGH29.06.1993

Auch; nur: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. (T2)

4 Ob 161/93OGH11.01.1994

nur T2; Veröff: ÖBA 1994,556

4 Ob 79/94OGH12.07.1994

Auch

4 Ob 77/95OGH07.11.1995

nur T2

4 Ob 84/95OGH05.12.1995

Auch; nur T2

4 Ob 7/96OGH26.02.1996

nur T2; Veröff: SZ 69/38

4 Ob 2383/96mOGH11.02.1997

nur: Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T3)

4 Ob 38/06aOGH12.07.2006

nur T1

4 Ob 227/12dOGH12.02.2013

Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00026_9200000_002