OGH 7Ob8/92 (RS0081867)

OGH7Ob8/9211.6.1992

Rechtssatz

Der Risikoausschluß umfaßt nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das seiner gesetzlichen Vertreter oder jener Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat.

Normen

EHVB 1978 AbschnA Pkt3

7 Ob 8/92OGH11.06.1992

Veröff: VersRdSch 1992,402 = VersR 1993,1131

7 Ob 9/95OGH22.11.1995

Beisatz: Die Ausdehnung des Personenkreises in Punkt 3 des Abschnitts A der EHVB auf Personen, denen gewisse Unternehmereigenschaften zukommen, stellt eine ausdrückliche Ausnahmsregelung dar, die ihrerseits klarstellt, daß andere Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers nicht für die Verwirklichung der zitierten Ausschlußtatbestände herangezogen werden dürfen. (T1)

7 Ob 78/99tOGH12.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Fehlhandlungen im Sinne der Ausschlußtatbestände des Art 7 Pkt 2. AHVB 1978, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine der in Pkt 3. des Abschn A der EHVB 1978 genannten Funktionen (wie die Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben) zukommt, führen auch dann nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn diese Erfüllungsgehilfen einen Auftrag selbständig ausführen. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich bestimmter für den Versicherungsnehmer einschreitender Personen, denen gewisse Unternehmereigenschaften zukommen, stellt klar, daß andere Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers nicht für die Verwirklichung der Ausschlußtatbestände des Art 7 Pkt 2. AHVB 1978 herangezogen werden dürfen. (T2)

7 Ob 142/14dOGH29.10.2014

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0070OB00008_9200000_003

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