OGH 5Ob80/92 (RS0061052)

OGH5Ob80/9226.5.1992

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des § 86 GBG ist, die Einbringung komplizierter und unklarer Gesuchsbegehren, wodurch einerseits die gerichtliche Erledigung erschwert wird und andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchstands zu befürchten ist, hintanzuhalten.

Normen

GBG §86

5 Ob 80/92OGH26.05.1992
5 Ob 75/92OGH26.05.1992
5 Ob 77/92OGH26.05.1992
5 Ob 70/92OGH26.05.1992
5 Ob 74/92OGH26.05.1992
5 Ob 69/98bOGH24.03.1998
5 Ob 220/98hOGH29.09.1998

Auch

5 Ob 176/08fOGH21.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Das Kumulierungsverbot ist einschränkend auszulegen. (T1); Beisatz: Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen. (T2); Veröff: SZ 2008/156

5 Ob 45/09tOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T3); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T4); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T5); Bem: Hier: Kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. (T6)

5 Ob 35/14dOGH13.03.2014

Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/24

5 Ob 116/14sOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB00080_9200000_001

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