OGH 10ObS87/92 (RS0083644)

OGH10ObS87/9228.4.1992

Rechtssatz

Die Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, der Zustellverfügung und dem eigentlichen Zustellvorgang, besteht. Erstere ist von der Behörde zu treffen und hat ua den Empfänger festzulegen; der "eigentliche Zustellvorgang" führt die Zustellverfügung aus.

Normen

ZustG §1
ZustG §7

10 ObS 87/92OGH28.04.1992
2 Ob 273/02iOGH21.11.2002

Veröff: SZ 2002/155

8 Ob 50/12dOGH30.05.2012

Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde, als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist. (T1)

8 ObA 4/14tOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T1

5 Ob 149/15wOGH25.09.2015

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_010OBS00087_9200000_003

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