OGH 4Ob1028/92 (RS0004454)

OGH4Ob1028/9228.4.1992

Rechtssatz

Auch bei vor dem 1.4.1992 begangenen Verstößen gegen das Zugabengesetz kann eine Exekution nach § 355 EO nicht mehr bewilligt und eine Geldstrafe nicht verhängt werden, liegt doch der Zweck dieser Maßnahme nicht darin, den Verpflichteten für begangene Delikte zu bestrafen, sondern darin, ein künftiges Zuwiderhandeln zu verhindern. Ist aber das durch das aufgehobene Gesetz verbotene Verhalten nunmehr zulässig, dann darf die Unterlassung nicht erzwungen werden.

Normen

EO §355 XIV
UWG §9a

4 Ob 1024/92OGH28.04.1992

Vgl auch

4 Ob 1028/92OGH28.04.1992

Veröff: WBl 1992,267

4 Ob 54/92OGH12.05.1992

Vgl auch

4 Ob 1023/92OGH12.05.1992
4 Ob 33/92OGH16.06.1992

Beisatz hier: RabG (T1)

3 Ob 12/93OGH16.06.1993

Vgl auch; Veröff: SZ 66/74

3 Ob 42/94OGH13.07.1994

Auch

3 Ob 78/95OGH12.07.1995

nur: Ist aber das durch das aufgehobene Gesetz verbotene Verhalten nunmehr zulässig, dann darf die Unterlassung nicht erzwungen werden. (T2) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel darstellt und die Unterlassungsverpflichtung einem gesetzlichen Verbot entspricht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0040OB01028_9200000_001

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