OGH 3Ob535/92 (RS0007154)

OGH3Ob535/928.4.1992

Rechtssatz

Wurde in Unkenntnis bedeutsamer Umstände (hier: der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Vaters dem Unterhaltspflichtigen eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auferlegt, verhindert die Rechtskraft zwar die Abänderung in eine Unterhaltsenthebung für einen bis zu dieser Beschlussfassung verstrichenen Zeitraum, nicht aber, dass nach Aufdeckung der für die Unterhaltspflicht erheblichen Tatsache der Arbeitsunfähigkeit von dieser Entscheidung abgegangen wird, also die Enthebung mit dem nächsten Monatsersten.

Normen

ABGB §140 Aa
AußStrG §18 A

3 Ob 535/92OGH08.04.1992

Veröff: SZ 65/54

8 Ob 596/93OGH30.11.1993

nur: Wurde in Unkenntnis bedeutsamer Umstände (hier: der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Vaters. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt auch bei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung, soweit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung die Abänderung verhindert (hier: das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrling ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2)

1 Ob 135/02pOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T3)

10 Ob 55/03sOGH16.03.2004

Beis wie T3

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/171

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/19

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00535_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)