OGH 4Ob35/92 (RS0031893)

OGH4Ob35/927.4.1992

Rechtssatz

Die Frage der Wiederholungsgefahr hat nur für den Unterlassungsanspruch, nicht aber für den Anspruch auf Widerruf und Widerrufsveröffentlichung Bedeutung.

Normen

ABGB §1330 BIV

4 Ob 35/92OGH07.04.1992
6 Ob 312/01bOGH14.03.2002

Beisatz: Setzt aber dennoch ein Fortwirken der abträglichen Meinung über den Verletzten voraus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_001

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