OGH 15Os18/92 (RS0093833)

OGH15Os18/922.4.1992

Rechtssatz

Die Sachwegnahme ist beim Raub - gleichwie beim Diebstahl - nicht bereits dann erfolgt, wenn der Täter die Sache ergriffen hat, sondern erst dann, wenn sie aus dem tatsächlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt wurde. Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tatsächlichen Machtbereich entzogen hat - was insbesondere dann zutrifft, wenn das Tatopfer die Sache noch festhält und daran zerrt -, sind die Voraussetzungen des § 143 zweiter Fall StGB gegeben.

Normen

StGB §142 A
StGB §143 Fall2 B

15 Os 18/92OGH02.04.1992
14 Os 183/98OGH02.03.1999

Auch; nur: Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tatsächlichen Machtbereich entzogen hat - was insbesondere dann zutrifft, wenn das Tatopfer die Sache noch festhält und daran zerrt -, sind die Voraussetzungen des § 143 zweiter Fall StGB gegeben. (T1)

13 Os 73/11aOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Auch die vorübergehende Benützung einer Waffe im Verlauf der Tatausführung (bei entsprechendem Vorsatz) erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 143 zweiter Fall StGB. (T2)

12 Os 66/16xOGH14.07.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920402_OGH0002_0150OS00018_9200000_001

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