OGH 3Ob542/92 (RS0007546)

OGH3Ob542/9211.3.1992

Rechtssatz

Erstattet der Rechtsmittelgegner eine Rechtsmittelbeantwortung, obwohl die Frist hiezu noch nicht in Gang gesetzt geworden war (§ 508a Abs 2 ZPO), so hat er auch dann, wenn er sich darin auf Ausführung zur Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels beschränkt, damit bereits seine verfahrensrechtliche Befugnis zur Erstattung der Rechtsmittelgegenschrift ausgeübt und verbraucht (so schon 6 Ob 607/90).

Normen

AußStrG §16 Abs3 idF WGN 1989
ZPO §521a Abs2
ZPO §508a Abs2

3 Ob 542/92OGH11.03.1992
9 ObA 53/08xOGH04.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Wurde bereits vor der Mitteilung, dass eine Beantwortung der Revision freistehe, eine Revisionsbeantwortung eingebracht, so ist, da dem Revisionsgegner ohnehin nur eine Beantwortung zusteht, von einer Mitteilung gemäß § 508a Abs 2 ZPO Abstand zu nehmen und es kann sogleich über die Revision entschieden werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_001

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