OGH 10ObS51/92 (RS0084359)

OGH10ObS51/9210.3.1992

Rechtssatz

Würde aber einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. Das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher kein Hindernis einer Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Normen

ASVG §255 A

10 ObS 51/92OGH10.03.1992

Veröff: SSV-NF 6/28

10 ObS 229/98vOGH16.07.1998

Auch

10 ObS 157/99gOGH14.12.1999
10 ObS 129/02xOGH18.06.2002

nur: Würde aber einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. (T1) Beisatz: Eine Ungleichbehandlung von Inländern und Ausländern liegt daher nicht vor. (T2)

10 ObS 399/02bOGH14.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der österreichischen Staatsangehörigkeit bildet kein Verweisungshindernis. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_010OBS00051_9200000_001

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