Normen
MuttSchG §12
9 ObA 40/92 | OGH | 26.02.1992 |
8 ObA 297/99f | OGH | 13.04.2000 |
Ähnlich; Beisatz: Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu. Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. (T1); Veröff: SZ 73/73 |
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00040_9200000_002
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