OGH 7Ob3/92 (RS0081980)

OGH7Ob3/9220.2.1992

Rechtssatz

Auch der Begriff des wissentlichen Verstoßes des Artikel 4 I 3 AVBV kann von einem durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer (vgl WBl 1989,287) nur so verstanden werden, daß die Kenntnis des Umstandes genügt, daß das Verhalten von Gesetz, Vorschrift, etc abweicht.

Normen

ABVN Art4.1.3
AVBV Art4 I 3

7 Ob 3/92OGH20.02.1992

Veröff: VersRdSch 1992,260

7 Ob 134/98aOGH11.11.1998

Auch; Beisatz: Beim Verstoß nach Art 4/1/Z 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, daß der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und daß der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T1); Beisatz: Hier: Bei Übernahme eines Treuhanderlages bei Abwicklung eines Grundstücksverkaufes stellt die vertraglich nicht vorgesehene Abdeckung eigener Forderungen des Vertragserrichters aus dem Treuhanderlag ein wissentliches Abgehen vom erteilten Auftrag dar. (T2)

7 Ob 202/98aOGH28.04.1999

Beisatz: Hier: Abweisung des Deckungsbegehrens wegen "Vorvertraglichkeit". (T3)

7 Ob 238/03fOGH15.10.2003

Beisatz: Es bedarf keines vorsätzlichen Vorgehens, sondern es genügt die Kenntnis des Umstandes, dass das Verhalten von Gesetz, Vorschrift etc abweicht und dass der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T4); Beisatz: Hier: Verstoß gegen Art6 Z2 lita der Bedingungen für die Berufshaftpflicht von Vesicherungsmaklern. Versehentliche Kündigung eines günstigen Versicherungsvertrags durch den Makler. (T5)

7 Ob 83/04pOGH26.05.2004

Beis wie T4

7 Ob 119/05hOGH11.07.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Art 4 I Z 3 AVBV stellt eine Verschärfung des abdingbaren § 152 VersVG zu Lasten des Versicherungsnehmers dar. (T6)

7 Ob 121/05bOGH11.07.2005

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00003_9200000_003

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