4 Ob 18/92 | OGH | 18.02.1992 |
Veröff: ÖBl 1992,45 |
4 Ob 95/93 | OGH | 29.06.1993 |
6 Ob 8/96 | OGH | 08.02.1996 |
Veröff: SZ 69/28 |
6 Ob 137/01t | OGH | 23.08.2001 |
nur: Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht. (T1) Beisatz: Die Frage der Art der Exekutionsführung, insbesondere deren Zulässigkeit nach § 353 EO ist von der Frage des Widerrufsanspruches selbst und des Anspruches auf Veröffentlichung der Widerrufserklärung zu trennen. (T2) |
6 Ob 21/13a | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00018_9200000_001
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