OGH 4Ob18/92 (RS0031640)

OGH4Ob18/9218.2.1992

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht mangels Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 UWG bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BIV

4 Ob 18/92OGH18.02.1992

Veröff: ÖBl 1992,45

4 Ob 95/93OGH29.06.1993
6 Ob 8/96OGH08.02.1996

Veröff: SZ 69/28

6 Ob 137/01tOGH23.08.2001

nur: Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht. (T1) Beisatz: Die Frage der Art der Exekutionsführung, insbesondere deren Zulässigkeit nach § 353 EO ist von der Frage des Widerrufsanspruches selbst und des Anspruches auf Veröffentlichung der Widerrufserklärung zu trennen. (T2)

6 Ob 21/13aOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00018_9200000_001

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