OGH 8Ob504/92 (RS0018821)

OGH8Ob504/926.2.1992

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Präsentationsrechtes ist der Bestandgeber an sein Versprechen, mit dem vom Bestandnehmer (oder allenfalls von dessen Rechtsnachfolger) namhaft gemachten Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen, dann nicht gebunden, wenn der vereinbarte Mietzins infolge exorbitanter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom nunmehr ortsüblichen Mietzins erheblich abweicht. Es bedürfte jedoch eines echten Ansteigens der Mietzinse, die über den bloßen Kaufkraftverlust hinausgeht.

Normen

ABGB §936 VIa
ABGB §936 VIb
ABGB §1393 Ca

8 Ob 504/92OGH06.02.1992

Veröff: WoBl 1992,119 = EvBl 1992/113 S 506 = SZ 65/17

7 Ob 2240/96dOGH30.07.1996

Vgl

6 Ob 258/99fOGH28.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Vom Weitergaberecht, bei dem der Vermieter vorbehaltlos einem Mieterwechsel - sei es auch eingeschränkt auf einen bestimmten Personenkreis - von vornherein zustimmt, unterscheidet sich das Präsentationsrecht dadurch, dass Letzteres nur die Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter enthält, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Mieter vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhaltes abzuschließen. (T1)

5 Ob 138/02hOGH25.06.2002

Auch; nur: Bei Vorliegen eines Präsentationsrechtes ist der Bestandgeber an sein Versprechen, mit dem vom Bestandnehmer (oder allenfalls von dessen Rechtsnachfolger) namhaft gemachten Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen, dann nicht gebunden, wenn der vereinbarte Mietzins infolge exorbitanter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom nunmehr ortsüblichen Mietzins erheblich abweicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920206_OGH0002_0080OB00504_9200000_002

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