OGH 8Ob504/92 (RS0012221)

OGH8Ob504/926.2.1992

Rechtssatz

Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht.

Normen

ABGB §531
ABGB §1393 Ca

8 Ob 504/92OGH06.02.1992

Veröff: SZ 65/17 = EvBl 1992/113 S 506 = WoBl 1992,119

7 Ob 520/93OGH03.03.1993

nur: Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. (T1)

6 Ob 1024/95OGH22.08.1995

nur: Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht. (T2); Beisatz: Die aus einem zivildeliktischen Verhalten des Täters resultierende Unterlassungspflicht ist aber keineswegs unvererblich. (T3)

1 Ob 341/99zOGH25.05.2000

nur T2; Beisatz: Beisatz: Insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlass nicht vertreten, handelt es sich doch um untergegangene Rechte und Pflichten des Erblassers. (T4); Beisatz: Ebenso das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte, sowie das Recht auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten als Zeugen im Erbrechtsstreit. (T5); Veröff: SZ 73/87

5 Ob 201/01xOGH18.12.2001

Auch; nur T1

6 Ob 283/01pOGH29.08.2002

Vgl aber; nur: Unvererblich sind die Persönlichkeitsrechte. (T6); Beisatz: Das Recht auf Ehre kann aber auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. (T7)

6 Ob 57/06kOGH07.11.2007

Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T8); Veröff: SZ 2007/171

9 Ob 85/08bOGH29.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Veröff: SZ 2009/60

Dokumentnummer

JJR_19920206_OGH0002_0080OB00504_9200000_001

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