OGH 9ObA226/91 (RS0051356)

OGH9ObA226/9120.11.1991

Rechtssatz

Vorsätzlich herbeigeführte Fehleintragungen in der der Erfassung der Arbeitszeit dienenden Zeitstempelkarte begründen den Entlassungsgrund der Untreue im Dienst nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG.

Normen

ArbVG §122 Abs1 Z3

9 ObA 226/91OGH20.11.1991

Beisatz: § 48 ASGG (T1)<br/>Veröff: RdW 1992,218 = ecolex 1992,259

8 ObA 263/98dOGH22.10.1998
8 ObA 92/99hOGH09.09.1999

Vgl; Beisatz: Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund, weil der Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht wird. (T2)

9 ObA 23/06gOGH07.06.2006

Vgl; Beisatz: Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen ihre Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen- die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt. Dabei haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und die Klägerin dadurch zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw dass ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird. (T3)

9 ObA 141/14xOGH29.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00226_9100000_002

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