OGH 1Ob28/91 (RS0050175)

OGH1Ob28/9120.11.1991

Rechtssatz

Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. Demgemäß erfolgt auch die Ausbildung von Soldaten hoheitlich.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd11

1 Ob 28/91OGH20.11.1991

Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter) = ÖBl 1993,139

1 Ob 35/95OGH22.11.1995
1 Ob 103/99zOGH23.11.1999

nur: Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. (T1) Beisatz: Die im § 23 WehrG geregelten Aufgaben der Stellungskommission sind hoheitlicher Natur. Die Mitglieder der Stellungskommission sind in Vollziehung dieser Aufgaben Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T2)

12 Os 51/07bOGH31.05.2007

Auch; Beisatz: Dazu zählen Aktivitäten im Rahmen der als Dienst geltenden Ausbildung eines Polizeibeamten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0010OB00028_9100000_005

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