OGH 7Ob624/91 (RS0070394)

OGH7Ob624/9114.11.1991

Rechtssatz

Der Vermieter ist zur Aufkündigung auch berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird. Auch ständige Verzögerungen der vereinbarten Geldleistungen oder Sachleistungen und die dadurch hervorgerufenen Diskussionen können bei Beurteilung des Gesamtverhaltens nicht unberücksichtigt bleiben.

Unleidliches Verhalten

 

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

7 Ob 624/91OGH14.11.1991
5 Ob 76/15kOGH14.07.2015

Auch

10 Ob 83/15aOGH01.10.2015

Auch

1 Ob 89/19yOGH25.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00624_9100000_001

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