OGH 9Ob713/91 (RS0042047)

OGH9Ob713/9123.10.1991

Rechtssatz

Eine Streitigkeit auf Herausgabe der Familienbeihilfe fällt unter § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN. Es gilt daher nicht die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 2 ZPO. Für diesen Anspruch ist jedoch der Rechtsweg nicht zulässig.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z6 D6
JN §49 Abs2 Z2c
FamLAG §2

9 Ob 713/91OGH23.10.1991

Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25

6 Ob 321/00zOGH05.07.2001

Auch; Beisatz: Eine Streitigkeit über die Herausgabe der für ein Kind bezogenen Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge ist unter die aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren. (T1); Beisatz: Auch für ein Begehren auf Herausgabe (allenfalls) zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge ist der Rechtsweg unzulässig. (T2)

4 Ob 232/07gOGH08.04.2008

Ähnlich; Beisatz: Auch eine Klage auf Rückersatz von geleistetem Kindesunterhalt wegen eines anlässlich der einvernehmlichen Scheidung geleistetem Unterhaltsverzicht fällt unter § 49 Abs 2 Z 2c JN idF vor dem AußStrBegleitG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_0090OB00713_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)