OGH 14Os106/91 (RS0100494)

OGH14Os106/9115.10.1991

Rechtssatz

Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureichend (§ 294 Abs 2 StPO). Die an sich verspäteten Berufungsausführungen können bei der Berufungsverhandlung, für die kein Neuerungsverbot besteht, mündlich vorgetragen werden und sind darnach vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. Sie verlieren solcherart nicht ihre Bedeutung, weshalb dem Angeklagten durch seine Säumnis kein Nachteil erwachsen ist, der durch eine Wiedereinsetzung wettzumachen wäre.

Normen

StPO §294 Abs2
StPO §364

14 Os 106/91OGH15.10.1991
13 Os 151/92OGH25.08.1993

Vgl auch

11 Os 153/93OGH26.11.1993

nur: Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureichend (§ 294 Abs 2 StPO). Die an sich verspäteten Berufungsausführungen können bei der Berufungsverhandlung, für die kein Neuerungsverbot besteht, mündlich vorgetragen werden und sind darnach vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19911015_OGH0002_0140OS00106_9100000_001

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