14 Os 106/91 | OGH | 15.10.1991 |
13 Os 151/92 | OGH | 25.08.1993 |
Vgl auch |
11 Os 153/93 | OGH | 26.11.1993 |
nur: Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureichend (§ 294 Abs 2 StPO). Die an sich verspäteten Berufungsausführungen können bei der Berufungsverhandlung, für die kein Neuerungsverbot besteht, mündlich vorgetragen werden und sind darnach vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911015_OGH0002_0140OS00106_9100000_001
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