OGH 7Ob574/91 (RS0034224)

OGH7Ob574/9126.9.1991

Rechtssatz

Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich in Erscheinung treffende Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen würde, so ist davon auszugehen, dass der Benützer für den Fall der Aufklärung seines Irrtums eventualiter ein Recht gegen den Eigentümer in Anspruch nehmen hätte wollen. Diesfalls ist von dem für die Ersitzung erforderlichen Besitz auszugehen, wenn der Eigentümer nicht beweist, dass sich der Wille zur Benützung ausschließlich auf die Inanspruchnahme eines öffentlichen Weges richtete und der Benützer einen privatrechtlichen Rechtsbesitz keinesfalls beabsichtigt hätte. (An einem öffentlichen Weg kann auf diese Weise keinesfalls eine Dienstbarkeit ersessen werden).

Normen

ABGB §1460

7 Ob 574/91OGH26.09.1991

Veröff: JBl 1992,180

9 Ob 406/97iOGH25.02.1998

Vgl auch

6 Ob 54/00kOGH29.03.2000

Vgl auch

1 Ob 6/06yOGH20.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel ist von der Ausübung eines Individualrechts auszugehen. (T1); Beisatz: Es ist Sache des Grundeigentümers den ausschließlichen Willen zur Ausübung eines öffentlichen Rechts und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen, beziehungsweise nachzuweisen, dass ihm die Eingriffe in sein Recht nicht hätten früher auffallen müssen. (T2)

2 Ob 38/10tOGH17.06.2010
8 Ob 103/13zOGH28.10.2013

nur: Nimmt jemand fremden Grund in Anspruch ist von dem für die Ersitzung erforderlichen Besitz auszugehen. (T3); Beis wie T1

2 Ob 7/17vOGH28.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00574_9100000_001