OGH 9ObA158/91 (RS0028917)

OGH9ObA158/9125.9.1991

Rechtssatz

Steht ein für die Beurteilung des Eintrittes der vereinbarten Resolutivbedingung maßgeblicher Zeitpunkt nicht auch nur annähernd fest, ist sie nicht als zulässige Zeitbestimmung zu qualifizieren und kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einseitig nur durch Kündigung oder Entlassung gelöst werden.

Zeitablauf — Befristung — unbefristet — Angestellte — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Endigung — auflösende Bedingung

 

Normen

ABGB §1158 Abs1 I
AngG §19 Abs1 I2a
AngG §19 Abs1 I2b

9 ObA 158/91OGH25.09.1991

Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = Arb 10985 = ecolex 1992,39

9 ObA 2167/96hOGH25.09.1996

Auch; Beisatz: Hier: Klausel in einem Dienstvertrag, wonach dieser nur Gültigkeit mit dem Dienstvertrag des Ehegatten des Dienstnehmers hat - unzulässige auflösende Bedingung, sodass das Dienstverhältnis als unbefristet zu klassifizieren und die Bedingung unbeachtlich ist. (T1)

9 ObA 156/98aOGH24.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Resolutivbedingungen im Arbeitsverhältnis sind nur dann unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgebender Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. (T2)

8 ObA 178/00kOGH11.01.2001

Veröff: SZ 74/2

9 ObA 94/02tOGH13.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 40 lit b DBO: Beendigung des Dienstverhältnisses des Bediensteten ohne Kündigung, wenn die Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall ein Jahr gedauert hat. (T3)

9 ObA 129/04tOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Resolutivbedingung in privaten Dienstverhältnissen unzulässig ist, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. Eine solche Resolutivbedingung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 1158 Abs 1 ABGB bzw des § 19 Abs 1 AngG. (T4)

9 ObA 116/06hOGH20.12.2006
9 ObA 71/13aOGH27.09.2013

Beisatz: Dies gilt auch für gemäß § 18 PTSG übergeleitete ehemalige Vertragsbedienstete. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T6)

9 ObA 66/13sOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das dem öffentlichen Dienstgeber in § 24 Abs 9 VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen und nicht gleichheitswidrig. (T7)

9 ObA 116/13vOGH29.10.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBA00158_9100000_002

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