OGH 10ObS238/91 (RS0052663)

OGH10ObS238/9124.9.1991

Rechtssatz

Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (Hier: in Jugoslawien abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Schlossers).

Normen

ASVG §255 Ba
BAG §27a Abs1
BAG §27a Abs2

10 ObS 238/91OGH24.09.1991

Veröff: SSV - NF 5/99

10 ObS 456/97zOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Hier: § 27a Abs 2 BAG. (T1)

10 ObS 71/99kOGH01.06.1999

Vgl auch; nur: Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. (T2)

10 ObS 162/00xOGH24.10.2000

Beis wie T1; Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist. (T3); Beisatz: Ist keine rechtsgestaltende Anerkennung des ausländischen Lehrabschlusses aufgrund eines Individualantrages gemäß § 27a Abs 2 BAG erfolgt, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht und damit die Annahme eines erlernten Berufes aus. (T4)

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

nur: Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (T5); Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherte erwirbt die berufliche Qualifikation als Facharbeiter nicht erst mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Die im Ausland abgelegte Prüfung ist in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre (so bereits SSV-NF 5/99). (T6); Veröff: SZ 74/48

10 ObS 139/02tOGH14.05.2002

Auch; nur: Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden. (T7); Beisatz: Derzeit: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T8)

10 ObS 236/02gOGH23.07.2002

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 90/12aOGH10.09.2012

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/85

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_010OBS00238_9100000_001