OGH 10ObS71/99k

OGH10ObS71/99k1.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivan D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 1998, GZ 8 Rs 262/98f-43, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 1997, GZ 34 Cgs 43/96v-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Berufsschutz des Klägers als Maurer zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Ein Beruf gilt nur dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlußprüfung abgelegt wurde (SSV-NF 3/122; 10 ObS 456/97z) bzw eine Gleichhaltung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist (10 ObS 456/97z). Eine Anerkennung des ausländischen Lehrabschlusses ist nach den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht erfolgt.

Daher ist zu prüfen, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Maurer genießt. Hiezu muß mangels einer erfolgten Gleichhaltung der Berufsausbildung in Jugoslawien aber auf das österreichische Berufsbild des Maurers zurückgegriffen werden. Es kommt daher nicht darauf an, daß bestimmte vom Kläger nicht beherrschte Teiltätigkeiten des Maurerberufes in Jugoslawien in der dortigen Praxis nicht oder selten vorkommen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeit dennoch erworben hat, die üblicherweise von angelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in den auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gefragten Varianten verlangt werden. Dabei reicht es nicht aus, nur Kenntnisse oder Fähigkeiten zu besitzen, die sich nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von angelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Das Fehlen von einzelnen nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (SSV-NF 7/108; 9/96; 10 ObS 301/97f ua).

Da es im vorliegenden Fall nur auf die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ankommt, er jedoch wesentliche Teilbereiche des Maurerberufes in dem allgemein auf dem Arbeitsmarkt gefragten Umfang nicht beherrscht, ist es nicht entscheidend, daß er durch 12 Monate nachgeschult werden könnte, um einem in Österreich qualifizierten Maurer gleichgehalten zu werden, sondern daß er nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden mußte, die von angelernten Facharbeitern allgemein verlangt werden.

Insoweit ist daher die Feststellung, daß der Kläger den Beruf des Maurers erlernt hat und anschließend als Maurer in Jugoslawien beschäftigt war, nicht entscheidend und steht mit der auf dem berufskundlichen Gutachten beruhenden Feststellung, daß er die wesentlichen Kenntnisse eines qualifizierten Maurers nicht besitzt, nicht im Widerspruch.

Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Berufsschutz des Klägers als gelernter bzw angelernter Maurer verneint, so daß für ihn die vom Revisionswerber nicht bestrittenen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG liegen demnach ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte