OGH 3Ob526/91 (RS0020870)

OGH3Ob526/9118.9.1991

Rechtssatz

Unrichtig ist der Standpunkt, für eine den behördlichen Vorschriften widersprechende Benützung stehe überhaupt kein Entgelt zu; es kommt nur auf den tatsächlichen erzielten Vorteil an.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1117

3 Ob 526/91OGH18.09.1991

Veröff: JBl 1992,718

7 Ob 631/92OGH12.11.1992

Veröff: WoBl 1993,104

9 Ob 178/98mOGH08.07.1998

Vgl auch

7 Ob 184/03iOGH05.08.2003

Beisatz: Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte das Pachtobjekt ohne Einschränkung so benutzen konnte, wie dies im Bestandvertrag vereinbart war. (T1)

3 Ob 314/04dOGH30.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Steht eine Beeinträchtigung der bedungenen Benützung infolge der Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat nicht fest, dann ist allein deswegen eine Zinsminderung nicht gerechtfertigt. (T2)

6 Ob 40/08pOGH13.03.2008

Vgl

6 Ob 38/11yOGH16.03.2011

Auch

6 Ob 13/11xOGH13.10.2011

nur: Es kommt nur auf den tatsächlichen erzielten Vorteil an. (T3)

3 Ob 147/14kOGH18.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0030OB00526_9100000_003

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