OGH 1Ob38/90 (RS0050199)

OGH1Ob38/9018.9.1991

Rechtssatz

Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf (Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG) formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel.

Normen

ABGB §1304 A1
AHG §2 Abs2

1 Ob 38/90OGH18.09.1991

Veröff: SZ 64/126 = EvBl 1992/14 S 56 = JBl 1992,327

1 Ob 32/94OGH25.10.1994

Auch; nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen. Demnach sind die Unterlassung eines Bauansuchens (betrifft die Errichtung von Parkplätzen in lawinengefährdetem Gebiet) bzw die Erholung einer Benützungsbewilligung oder andere gleichzuhaltende Schritte keine Rechtsmittel. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Unterlassener Antrag auf Bewilligung des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf die - unrichtige - Auskunft des zuständigen Arbeitsamts, daß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. (T2)

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

nur: Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, sind jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs AHG. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/145

1 Ob 298/03kOGH23.11.2004

nur: Es ist ohne Belang, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Rechtsbehelf formal im selben verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern. (T4)<br/>Veröff: SZ 2004/163

1 Ob 210/06yOGH28.11.2006

Beisatz: Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern. (T5)

1 Ob 183/11kOGH24.11.2011

Vgl auch

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

nur T3; nur T4; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T6); <br/>Veröff: SZ 2015/85

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00038_9000000_002

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