OGH 14Os71/91 (RS0088076)

OGH14Os71/9117.9.1991

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Mißverhältnisses des Verfalls zur Bedeutung der Tat kommt es einerseits auf den Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes und andererseits auf den durch das Finanzvergehen bewirkten Schaden (den strafbestimmenden Wertbetrag) an. Maßgeblich ist der Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes (Schmuggelgut samt Umschließung, Beförderungsmittel) im Zeitpunkt der Tatbegehung. Zu berücksichtigen ist auch der durch die gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels begründete hohe Schuldgehalt der Tat.

Normen

FinStrG §17 Abs6
FinStrG §19 Abs5

14 Os 71/91OGH17.09.1991
11 Os 26/93OGH04.05.1993

nur: Bei der Beurteilung des Mißverhältnisses des Verfalls zur Bedeutung der Tat kommt es einerseits auf den Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes und andererseits auf den durch das Finanzvergehen bewirkten Schaden (den strafbestimmenden Wertbetrag) an. (T1)

15 Os 97/96OGH05.12.1996

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0140OS00071_9100000_003

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