Normen
KartG 1988 §5 Abs1 Z2
Okt 7/91 | OGH | 09.09.1991 |
Veröff: ÖZW 1992,56 (Hartmann) = WBl 1991,394 (Koppensteiner) |
16 Ok 1/06 | OGH | 27.02.2006 |
Vgl; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage besteht die Bereichsausnahme, wonach kartellrechtliche Vorschriften auf Verkehrsunternehmen nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des ressortmäßig zuständigen Bundesministers unterliegen. (T1); Beisatz: Diese Ausnahmebestimmung findet keine Anwendung, weil nach dem behaupteten Sachverhalt der Personennah- und Regionalverkehr innerhalb eines einzigen Bundeslands betroffen ist; Aufsichtsbehörde für Kraftfahrlinien, die sich nur auf ein Bundesland erstrecken, ist aber nicht der ressortmäßig zuständige Bundesminister, sondern der Landeshauptmann (§ 3 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz - KflG). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_002
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