OGH 15Os59/91 (RS0092794)

OGH15Os59/9129.8.1991

Rechtssatz

Objekt einer Freiheitsentziehung kann grundsätzlich jeder Mensch sein, es sei denn, er wäre von vornherein nicht in der Lage, die Freiheitsentziehung zu erkennen, wie etwa der bereits Schlafende, Bewußtlose oder Volltrunkene oder der Säugling. Ob er zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang; § 99 schützt auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese potentielle Bewegungsfreiheit dadurch entzogen wird, daß ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können, genommen wird.

Normen

StGB §99 A

15 Os 59/91OGH29.08.1991

Veröff: JBl 1992,662

11 Os 20/16zOGH05.07.2016

Auch; Beisatz: Zu vom Angeklagten selbst herbeigeführter Unfähigkeit des Opfers zu willkürlichen Ortsveränderungen. (T1)

15 Os 34/18sOGH23.05.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00059_9100000_002

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