Rechtssatz
Objekt einer Freiheitsentziehung kann grundsätzlich jeder Mensch sein, es sei denn, er wäre von vornherein nicht in der Lage, die Freiheitsentziehung zu erkennen, wie etwa der bereits Schlafende, Bewußtlose oder Volltrunkene oder der Säugling. Ob er zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang; § 99 schützt auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese potentielle Bewegungsfreiheit dadurch entzogen wird, daß ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können, genommen wird.
11 Os 20/16z | OGH | 05.07.2016 |
Auch; Beisatz: Zu vom Angeklagten selbst herbeigeführter Unfähigkeit des Opfers zu willkürlichen Ortsveränderungen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00059_9100000_002
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