OGH 15Os27/91 (RS0094719)

OGH15Os27/9122.8.1991

Rechtssatz

Die Frage, ob um geringe Beträge gespielt wird, ist am Einzelspiel orientiert zu lösen (RZ 1983/52, SSt 54/22 = EvBl 1984/39 ua), es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet (9 Os 137,138/82).

Normen

StGB §168 Abs1

15 Os 27/91OGH22.08.1991
15 Os 21/92OGH02.07.1992

nur: Es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet (9 Os 137,138/82). (T1)

12 Os 49/02OGH03.10.2002

Auch; Beisatz: Um geringe Beträge wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen läßt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910822_OGH0002_0150OS00027_9100000_001

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