Normen
ABGB §521 C
7 Ob 545/91 | OGH | 25.07.1991 |
NZ 1992,134 = SZ 64/106 |
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Was die Frage anlangt, ob der Ausgedingsberechtigte einen Partner in die Ausgedingswohnung aufnehmen darf, ist kein Unterschied zwischen einem Ehegatten und einem Lebensgefährten zu machen. Ein Dauergefährte ( Ehegatte oder Lebesgefährte ) darf grundsätzlich in die Ausgedingswohnung aufgenommen werden, wenn nicht die Umstände des Ausgedinges oder die Person des Gefährten dagegen sprechen.
Normen
ABGB §521 C
7 Ob 545/91 | OGH | 25.07.1991 |
NZ 1992,134 = SZ 64/106 |
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_002
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