Rechtssatz
Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag zur Gänze konkret angeführt sein. Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen.
3 Ob 185/07p | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Mit der Vertragsformulierung „... für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt" wird nur ganz allgemein der Eigenbedarf des Eisenbahnunternehmens angeführt - Bestimmtheit verneint. (T1) |
5 Ob 205/07v | OGH | 19.02.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Eine Auslegung des Vertrags im Sinn einer Einschränkung auf gewichtige Änderungen kommt wegen des Bestimmtheitserfordernisses nicht in Betracht, weil die Kündigungsvereinbarung den geltend gemachten Kündigungstatbestand nicht einmal andeutungsweise erläutert. (T2) |
8 Ob 105/14w | OGH | 30.10.2014 |
Auch; Beisatz: Dem Mieter soll dadurch klar vor Augen geführt werden, welche künftigen Ereignisse zu einer Auflösung des Mietvertrages führen können. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00570_9100000_001