OGH 7Ob570/91 (RS0070739)

OGH7Ob570/9125.7.1991

Rechtssatz

Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag zur Gänze konkret angeführt sein. Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z13

7 Ob 570/91OGH25.07.1991

Veröff: ImmZ 1991,388

7 Ob 576/91OGH25.07.1991
3 Ob 185/07pOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Mit der Vertragsformulierung „... für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt" wird nur ganz allgemein der Eigenbedarf des Eisenbahnunternehmens angeführt - Bestimmtheit verneint. (T1)

5 Ob 205/07vOGH19.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: Eine Auslegung des Vertrags im Sinn einer Einschränkung auf gewichtige Änderungen kommt wegen des Bestimmtheitserfordernisses nicht in Betracht, weil die Kündigungsvereinbarung den geltend gemachten Kündigungstatbestand nicht einmal andeutungsweise erläutert. (T2)

1 Ob 180/09sOGH13.10.2009
3 Ob 181/13hOGH28.11.2013
8 Ob 105/14wOGH30.10.2014

Auch; Beisatz: Dem Mieter soll dadurch klar vor Augen geführt werden, welche künftigen Ereignisse zu einer Auflösung des Mietvertrages führen können. (T3)<br/>

7 Ob 204/14xOGH26.11.2014
5 Ob 183/16xOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00570_9100000_001