Normen
StGB §145 Abs2 Z2
13 Os 60/91 | OGH | 24.07.1991 |
15 Os 106/11v | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Ist aufgrund eines gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzten, von einem einheitlichen Erpressungsvorsatz getragenen Tatgeschehens von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen, ist ein Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 2 Z 1 StGB anzunehmen; dass einzelne Handlungen nur versucht wurden, ist diesfalls im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910724_OGH0002_0130OS00060_9100000_002
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