OGH 13Os60/91 (RS0094068)

OGH13Os60/9124.7.1991

Rechtssatz

Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB kann sowohl dadurch erfüllt werden, dass der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch dass das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlasst wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es entscheidend auf die Dauer und Intensität der Belastungssituation an, der das Opfer ausgesetzt ist. Abstrakte zeitliche Grenzziehungen lassen sich dafür nicht nennen; entscheidend ist vielmehr die Auswertung der konkreten Umstände.

Normen

StGB §145 Abs2 Z2

13 Os 60/91OGH24.07.1991
15 Os 106/11vOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Ist aufgrund eines gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzten, von einem einheitlichen Erpressungsvorsatz getragenen Tatgeschehens von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen, ist ein Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 2 Z 1 StGB anzunehmen; dass einzelne Handlungen nur versucht wurden, ist diesfalls im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910724_OGH0002_0130OS00060_9100000_002

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