OGH 1Ob30/91 (RS0013916)

OGH1Ob30/9110.7.1991

Rechtssatz

Es ist in Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich anerkannt, daß der verwaltungsrechtliche Vertrag, der eine Form nicht-obrigkeitlicher Hoheitsverwaltung ist, einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

Normen

ABGB §859
ABGB §867
B-VG Art18

1 Ob 30/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35

10 Ob 519/94OGH06.02.1996

Beisatz: Bei verwaltungsrechtlichen Verträgen geht es um Vereinbarungen über Rechte und Pflichten auf der Grundlage des öffentlichen Rechts zwischen einem Verwaltungsorgan in behördlicher Funktion und einem Privaten (Rechtsunterworfenen). (T1) Veröff: SZ 69/25

7 Ob 125/16gOGH28.09.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)