OGH 12Os138/90 (RS0100827)

OGH12Os138/904.7.1991

Rechtssatz

"Nickerchen" einzelner Geschworner während der Hauptverhandlung: Der Terminus "Nickerchen" impliziert keinen eine geistige Abwesenheit bewirkenden Tiefschlaf; bloße physische Ermüdungserscheinungen sind aber nicht geeignet Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO zu bewirken.

Normen

StPO §345 Abs1 Z1

12 Os 138/90OGH04.07.1991
15 Os 102/00OGH07.09.2000
13 Os 151/08tOGH19.03.2009

Auch; Beisatz: Auch die Aufmerksamkeit der anwesenden Richter kann als Besetzungsmangel releviert werden, körperlicher Abwesenheit einigermaßen gleichwertige Unaufmerksamkeit entspricht mangelnder Beiwohnung. Ist das während der Unaufmerksamkeit Geschehene ohne weiteres wiederholbar, ist es Aufgabe des zur Rüge verhaltenen Beteiligten, das aus seiner Sicht zu Wiederholende auch deutlich aufzuzeigen. Selbst wenn der nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung bis dahin erstmalig aufgetretene Umstand, dass ein Geschworener „die Augen geschlossen hatte", in diesem Sinn erfolgreich gerügt worden wäre, läge die geltend gemachte Urteilsnichtigkeit demnach keineswegs vor. Hätte sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die an den Geschworenen gerichtete Aufforderung, „dem Verhandlungsgeschehen zu folgen", als erfolglos erwiesen, wäre es erneut seine Sache gewesen, auf diesen Umstand rügend hinzuweisen und erforderlichenfalls den Austausch des unaufmerksamen Geschworenen gegen einen der anwesenden Ersatzgeschworenen zu verlangen. (T1)

11 Os 82/17vOGH13.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T1

13 Os 13/22vOGH22.06.2022

Vgl; Beisatz: Ablenkung durch Tätigkeiten abseits des Verhandlungsgeschehens bedeutet nicht eo ipso mangelndes Beiwohnen iSd § 345 Abs 1 Z 1 StPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910704_OGH0002_0120OS00138_9000000_006

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