OGH 1Ob19/91 (RS0049704)

OGH1Ob19/9126.6.1991

Rechtssatz

Die Frist des § 73 AVG von sechs Monaten ist eine Höchstfrist; schon in der Verzögerung der ehestmöglich zu treffenden Entscheidung ohne triftige Gründe innerhalb dieser Frist kann Verschulden und damit amtshaftungsbegründendes Unterlassen des Organes gelegen sein.

Normen

AVG §73
AHG §1 Ca
AHG §1 Cc
AHG §1 H

1 Ob 19/91OGH26.06.1991

Veröff: SZ 64/86

1 Ob 13/91OGH10.07.1991

Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47

1 Ob 292/03bOGH10.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Innerhalb welcher Frist eine Behörde über einen bestimmten Antrag zu entscheiden hat, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. (T1); Beisatz: Hier: Das Verlangen nach einer Entscheidung innerhalb von 14 Tagen wäre unter den hier gegebenen Umständen als Überspannung der Entscheidungspflicht (in zeitlicher Hinsicht) anzusehen. (T2)

1 Ob 125/17iOGH30.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00019_9100000_002

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