OGH 1Ob17/91 (RS0011312)

OGH1Ob17/9126.6.1991

Rechtssatz

Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 850 f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.

Normen

ABGB §431
ABGB §850
ABGB §851

1 Ob 17/91OGH26.06.1991

NZ 1992,292

1 Ob 229/97aOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T1)

1 Ob 13/99iOGH29.06.1999

nur: Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00017_9100000_001

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