OGH 5Ob71/91 (RS0069553)

OGH5Ob71/9125.6.1991

Rechtssatz

Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. Der Unternehmensgegenstand ist aber in jedem der im Gesetz aufgezählten Kriterien insofern enthalten, als der konkrete Unternehmensgegenstand ganz bestimmte Anforderungen an die Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, den Ausstattungszustand und Erhaltungszustand des Geschäftslokales stellt. Dies führt schon für den nach dem Bewertungskriterium "Lage" erzielbaren Mietzins zu unterschiedlichen Beträgen, weil der Mietzins umso höher sein wird, für je mehr und vor allem ertragsreiche Branchen das betreffende Lokal geeignet ist.

Normen

MRG §16 Abs1
MRG §19 Abs1

5 Ob 71/91OGH25.06.1991

Veröff: WoBl 1991,253

8 Ob 567/93OGH09.09.1993

Auch; nur: Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. (T1)

5 Ob 178/18iOGH06.11.2018

Auch; nur T1

5 Ob 47/19aOGH21.05.2019

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0050OB00071_9100000_001

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