OGH Bkd98/90 (RS0055068)

OGHBkd98/9010.6.1991

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten disziplinär verantwortlich macht (AnwBl 1986,464; AnwBl 1970,226 uva).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1

Bkd 98/90OGH10.06.1991
11 Bkd 1/99OGH26.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Inrechnungstellung überhöhter Kosten, insbesondere durch Verzeichnen nicht erbrachter, gerichtlicher Leistungen und nicht angefallener Pauschalgebühren, stellt ein Disziplinarvergehen dar. Ein Rechtsanwalt hat bei der Einforderung von Kosten besondere Sorgfalt dahingehend anzuwenden, dass diese richtig berechnet und bekanntgegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Fall der Nichtbezahlung dieser Kosten Klagsschritte angekündigt werden, im gegenständlichen Fall sogar in zweifacher Richtung, nämlich eine persönliche Klage des Rechtsanwaltes und eine Klage eines Schutzvereins zum lauteren Wettbewerb nach UWG. In der Regel wird eine Klagsandrohung von Privaten, auch wenn diese Geschäftsleute sind, ernst genommen, weil man einem Rechtsanwalt unterstellt, angekündigte Klagen auf entsprechende sachliche und rechtliche Begründetheit zu stützen. (T1)

15 Bkd 2/07OGH26.11.2007

Vgl; Beisatz: Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten, insbesondere wenn dies in einer Vielzahl von Fällen erfolgt, ist disziplinär und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T2)

4 Bkd 3/07OGH04.02.2008
9 Bkd 3/09OGH10.05.2010

Auch; Beisatz: Die Verrechnung grob überhöhter Kosten (hier: von 79,59 %) stellt selbst dann eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar, wenn sie nur wenigen Personen zur Kenntnis kommt, da gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein Verrechnen überhöhter Kosten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird. (T3)

22 Os 11/15fOGH18.05.2016
21 Os 4/16wOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

23 Ds 5/19sOGH08.06.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910610_OGH0002_000BKD00098_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)