Normen
DSt 1990 §1 Abs1 C1
Bkd 98/90 | OGH | 10.06.1991 |
11 Bkd 1/99 | OGH | 26.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Inrechnungstellung überhöhter Kosten, insbesondere durch Verzeichnen nicht erbrachter, gerichtlicher Leistungen und nicht angefallener Pauschalgebühren, stellt ein Disziplinarvergehen dar. Ein Rechtsanwalt hat bei der Einforderung von Kosten besondere Sorgfalt dahingehend anzuwenden, dass diese richtig berechnet und bekanntgegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Fall der Nichtbezahlung dieser Kosten Klagsschritte angekündigt werden, im gegenständlichen Fall sogar in zweifacher Richtung, nämlich eine persönliche Klage des Rechtsanwaltes und eine Klage eines Schutzvereins zum lauteren Wettbewerb nach UWG. In der Regel wird eine Klagsandrohung von Privaten, auch wenn diese Geschäftsleute sind, ernst genommen, weil man einem Rechtsanwalt unterstellt, angekündigte Klagen auf entsprechende sachliche und rechtliche Begründetheit zu stützen. (T1) |
15 Bkd 2/07 | OGH | 26.11.2007 |
Vgl; Beisatz: Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten, insbesondere wenn dies in einer Vielzahl von Fällen erfolgt, ist disziplinär und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T2) |
4 Bkd 3/07 | OGH | 04.02.2008 |
9 Bkd 3/09 | OGH | 10.05.2010 |
Auch; Beisatz: Die Verrechnung grob überhöhter Kosten (hier: von 79,59 %) stellt selbst dann eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar, wenn sie nur wenigen Personen zur Kenntnis kommt, da gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein Verrechnen überhöhter Kosten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird. (T3) |
22 Os 11/15f | OGH | 18.05.2016 |
21 Os 4/16w | OGH | 27.06.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
23 Ds 5/19s | OGH | 08.06.2020 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19910610_OGH0002_000BKD00098_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)