OGH 3Ob22/91 (RS0001121)

OGH3Ob22/915.6.1991

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Bestimmung des § 70 Abs 2 EO nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon daurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende (aufhebende) Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. Sollten auch je nach den einzelnen Exekutionsmitteln und den gesetzten Vollzugsakten noch zusätzliche Anordnungen zur tatsächlichen Aufhebung der Vollzugsakte erforderlich sein, so ist es doch jedenfalls überflüssig, die Exekution nach rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages durch die Oberinstanz "einzustellen" oder einzuschränken.

Normen

EI §39 Abs1
EO §70 Abs2

3 Ob 22/91OGH05.06.1991

Veröff: MuR 1992,165 (Konecny)

3 Ob 50/19bOGH23.05.2019

nur: Es handelt sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon dadurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende oder aufhebende Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. (T1); Veröff: SZ 2019/40

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_001

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