1 Ob 563/91 | OGH | 05.06.1991 |
Veröff: JBl 1991,793 = RdW 1991,322 = SZ 64/70 |
4 Ob 105/12p | OGH | 10.07.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Aus ergänzender Vertragsauslegung mag sich ergeben, dass ein Anspruch auf Vorauszahlungen nicht mehr besteht, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks grundlos keine Schlussrechnung legt und so die Endabrechnung behindert . Auf den hier zu beurteilenden Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, die ausschließlich auf Umstände in seiner Sphäre zurückzuführen ist, kann das aber nicht übertragen werden. Denn damit würde dem Auftraggeber im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, sich durch einseitige Erklärung einer bereits fälligen Verpflichtung zu entziehen. Ein solcher Vertragswille kann redlichen und vernünftigen Parteien auch dann nicht unterstellt werden, wenn man ein legitimes Interesse des Auftraggebers daran bejaht, dass der Auftragnehmer alsbald nach Beendigung des Vertrags Schlussrechnung legt. Denn für diesen Fall sieht Punkt 8.3.7. der ÖNORM B2110 die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor. (T1) |
9 Ob 44/16k | OGH | 18.08.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier hat die Klägerin die Arbeiten aus ihrer Sicht bereits abgeschlossen und dafür Schlussrechnung gelegt, wodurch (Teil-)Zahlungen kein Vorleistungscharakter mehr zukommen könnte. Warum dem Beklagten danach keine Mängeleinrede zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0010OB00563_9100000_002
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