OGH 14Os39/91 (RS0096345)

OGH14Os39/914.6.1991

Rechtssatz

Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. Demzufolge ist ein Aussagenotstand jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Zeuge die Möglichkeit hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich unter Bezugnahme auf den Entschlagungsgrund des § 153 StPO abzuwenden, umsoweniger aber dann, wenn er sich ohne Bezugnahme auf eine ihm drohende Gefahr schon im Hinblick auf seine Angehörigengemeinschaft nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO der Aussage hätte entschlagen können, und er sich dennoch zur Aussage ausdrücklich bereiterklärt hat.

Normen

StGB §290 Abs1
StPO §152 Abs1 Z1
StPO §153

14 Os 39/91OGH04.06.1991
14 Os 82/94OGH12.07.1994

nur: Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. (T1) Veröff: EvBl 1994/138 S 664

15 Os 8/04OGH18.03.2004

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00039_9100000_003

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