OGH 9ObA70/91 (RS0064226)

OGH9ObA70/9129.5.1991

Rechtssatz

Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. Wegen der zunehmenden Motorisierung und den damit verbundenen Gefahren hat der Dienstgeber nicht nur mit Schädigungen infolge Schlechterfüllung des eigentlichen Arbeitsauftrages, sondern auch mit Straßenverkehrsunfällen auf der Fahrt von oder zur Arbeitsstätte zu rechnen. Sollten solche Unfälle mit einem Dienstfahrzeug nach der Absicht der Kollektivvertragsparteien nicht von der Verfallsklausel erfasst sein, obwohl es sich um einen Unfall bei Erbringung der Dienstleistung (nach dem DHG) gehandelt hat, müsste diese Ausnahme in der Verfallsklausel zum Ausdruck kommen.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Auto

 

Normen

KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2

9 ObA 70/91OGH29.05.1991

Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,638

9 ObA 163/97dOGH26.11.1997

nur: Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. (T1); Beisatz: Hier: § 14 des KV für Bauindustrie und Baugewerbe sieht eine Verfallsfrist von 3 Monaten vor. (T2)

9 ObA 352/98zOGH24.02.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Erfasst werden nur Ansprüche, die im spezifischen und typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und bei denen nicht das Arbeitsverhältnis nur zufälliger Anlass des Anspruches ist. (T3)

9 ObA 162/99kOGH30.06.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Darlehensforderungen des Dienstgebers - verneint. (T4)

9 ObA 168/99tOGH30.06.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bei Forderungen des Arbeitgebers aus Geschäften, die er mit dem Arbeitnehmer als Kunden geschlossen hat (Bezug von Waren) - verneint. (T5)

9 ObA 34/06zOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist. Auch ein Dienstnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben „privaten" Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen ...) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG. (T6); Veröff: SZ 2006/108

9 ObA 31/08mOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T7); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T8)

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Der typische Zusammenhang liegt auch bei Schadenersatzansprüchen vor, die auf die Verletzung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht gestützt werden.(T9); Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen „passivem" Mobbing. (T10)

9 ObA 103/16mOGH28.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_009OBA00070_9100000_001

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