Normen
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2
9 ObA 70/91 | OGH | 29.05.1991 |
Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,638 |
9 ObA 163/97d | OGH | 26.11.1997 |
nur: Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. (T1); Beisatz: Hier: § 14 des KV für Bauindustrie und Baugewerbe sieht eine Verfallsfrist von 3 Monaten vor. (T2) |
9 ObA 352/98z | OGH | 24.02.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Erfasst werden nur Ansprüche, die im spezifischen und typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und bei denen nicht das Arbeitsverhältnis nur zufälliger Anlass des Anspruches ist. (T3) |
9 ObA 162/99k | OGH | 30.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Darlehensforderungen des Dienstgebers - verneint. (T4) |
9 ObA 168/99t | OGH | 30.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bei Forderungen des Arbeitgebers aus Geschäften, die er mit dem Arbeitnehmer als Kunden geschlossen hat (Bezug von Waren) - verneint. (T5) |
9 ObA 34/06z | OGH | 12.07.2006 |
Auch; Beisatz: Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist. Auch ein Dienstnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben „privaten" Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen ...) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG. (T6); Veröff: SZ 2006/108 |
9 ObA 31/08m | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T7); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T8) |
9 ObA 86/08z | OGH | 04.08.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der typische Zusammenhang liegt auch bei Schadenersatzansprüchen vor, die auf die Verletzung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht gestützt werden.(T9); Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen „passivem" Mobbing. (T10) |
9 ObA 103/16m | OGH | 28.10.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_009OBA00070_9100000_001
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