Rechtssatz
Der "Untermieter" kann sein Recht, die Anerkennung als Hauptmieter zu begehren, nicht nur im Verfahren in Außerstreitsachen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 MRG geltend machen. Er kann sein Begehren auch an den Vermieter des Umgehungsgeschäftes als seinen wahren Vertragspartner richten, und dieser ist berechtigt, ihn auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens als Hauptmieter anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG vorliegen. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist allerdings im Falle der Bestreitung durch den "Hauptmieter" in einem zwischen Parteien des Umgehungsgeschäftes zu führenden Rechtsstreit als Vorfrage zu klären.
3 Ob 552/91 | OGH | 29.05.1991 |
Veröff: SZ 64/66 = WoBl 1992,238 |
3 Ob 523/94 | OGH | 13.04.1994 |
Vgl auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/65 = EvBl 1994/177 S 848 |
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_0030OB00552_9100000_003
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