Rechtssatz
Grundsätzlich ist zwar an der hA, nach welcher Urheberrechtsverletzungen durch Rundfunksendungen kollisionsrechtlich nur nach dem Recht des Ausstrahlungslandes zu beurteilen sind und der Erwerb der Sendebewilligung für das Land, in dem die Ausstrahlung stattfindet, ausreicht, festzuhalten. In den Fällen einer über die Grenzen des Ausstrahlungslandes hinaus gezielten Rundfunksendung ist aber kollisionsrechtlich und - damit zusammenhängend - in bezug auf den erforderlichen Rechtserwerb zusätzlich auf das Recht derjenigen Länder abzustellen, in denen diese gezielt dorthin gerichtete Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können. Bei einer in Österreich empfangbaren Sendung ist also nach dem Recht des Empfangslandes, also nach inländischem Recht, zu beurteilen, ob bloß eine nicht intendierte Rundfunksendung (also ein urheberrechtlich nicht relevanter Fall des "non intentional spill over") oder aber eine intendierte Rundfunksendung vorliegt.
4 Ob 19/91 | OGH | 28.05.1991 |
Veröff: SZ 64/64 = EvBl 1991/180 S 780 = GRURInt 1991,920 = ZfRV 1993,153 = MR 1991,195 (M Walter) = ÖBl 1991,181 |
4 Ob 44/92 | OGH | 16.06.1992 |
Auch; Beisatz: Von dieser, der sogenannten "Bogsch-Theorie" folgenden Entscheidung wieder abzugehen, besteht keinerlei Anlaß. Ihre Grundsätze sind auch auf das bei Direktsatelliten typischerweise indentiertes Senden in eines oder mehrere ausländische Versorgungsgebiete voll anwendbar. (T1) Veröff: SZ 65/88 = EvBl 1992/192 S 836 = MR 1992,194 (Walter) = GRURInt 1992,933 = ZfRV 1993,160 (Walter Dillent) = WBl 1993,27 |
4 Ob 137/16z | OGH | 21.02.2017 |
Auch; Beisatz: Der Erfolgsort liegt daher bei einer (auch) auf Österreich ausgerichteten Sendung (auch) im Inland. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00019_9100000_001
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